Verband zur Koordination der Väterarbeit in München
Stand mit der Änderung der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2023
Präambel
Der Dachverband und Verein Netzwerk Väterarbeit München e.V. unterstützt, koordiniert und vertritt nach außen die Interessen aller seiner Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder, die sich in München für das Thema „Väterarbeit“ engagieren.
Ziel ist es:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen Netzwerk Väterarbeit München e.V.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in München.
( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Dachverbandes
( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein ist religiös und weltanschaulich neutral und fördert die freie Wohlfahrtpflege im Bereich
Väter, Mütter, Kinder und Familie.
( 2 ) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Angebote realisiert werden.
Als Dachverband:
Als Verein:
§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
( 3 ) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
( 4 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Sinn des Vereinszwecks im Sinne von § 2 dieser Satzung entspricht und dieses ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der freien Wohlfahrtpflege verwendet.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützt. Es gibt eine Vollmitgliedschaft und eine Fördermitgliedschaft.
( 2 ) Vollmitglieder mit allen Rechten und Pflichten können Personenvereinigungen (Vereine, Verbände, Organisationen, Institutionen, Unternehmen etc.) sein, vertreten durch ihre autorisierten Delegierten und natürliche Personen sein, die als qualifizierte Fachleute ehrenamtlich oder beruflich Väterarbeit umsetzen. Die Anzahl der natürlichen Personen als Vollmitglieder darf nicht über 30% der Vollmitglieder des Vereins sein.
( 3 ) Fördermitglieder können Personenvereinigungen oder Einzelpersonen sein. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können jedoch an der
Mitgliederversammlung sowie an der aktiven Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften und Ausschüssen des Verbands ohne Einschränkung teilnehmen.
( 4 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung kann ohne Begründung erfolgen. Findet sich im Vorstand keine Mehrheit für oder gegen die Aufnahme, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
( 6 ) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
( 7 ) Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
( 8 ) Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausschluss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, ruht die Mitgliedschaft mit allen Konsequenzen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
( 9 ) Sofern sie nicht vom Vorstand autorisiert sind, sind einzelne Mitglieder nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 6 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Beschluss fassendes Vereinsorgan für alle Aufgaben zuständig, sofern diese Satzung bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen hat. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung die Empfehlung an den Vorstand beschließen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen – durch schriftliche Einladung per Brief, Fax oder E-Mail an alle Vollmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Alle Mitglieder haben das Recht, zusätzlich zu den Vorschlägen des Vorstands eigene Punkte in die Tagesordnung einzubringen. Der Antrag dazu muss zehn Arbeitstage vor der angekündigten Mitgliederversammlung in Schriftform beim Vorstand eingegangen sein.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
( 4 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vollmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Zehntel der Vollmitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 6 ) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden mitgezählt und mit ausgewiesen. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme, die durch einen autorisierten Vertreter der Mitgliedsvereinigung ausgeübt wird.
( 7 ) Einer besonderen Mehrheit der Mitgliederversammlung bedürfen die Entscheidungen über
folgende Fragen:
Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend ist.
( 8 ) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Sie muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn über Personen abgestimmt wird oder wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
( 9 ) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
( 10 ) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 7 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung zusätzlicher Vorstandsmitglieder beschließen.
( 2 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen aus dem Kreise der Delegierten der Vollmitglieder, sowie der Fördermitglieder, wenn diese von mindestens drei der Vollmitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
( 4 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
( 5 ) Der Vorstand ist zwischen den Mitgliedsversammlungen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 6 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal pro Quartal stattfinden sollen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens drei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich erklärt werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
( 8 ) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es muss allen Mitgliedern des Vorstands zeitnah zugestellt werden – per Post oder auf elektronischem Weg.
( 9 ) Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit ein Entgelt in angemessener Höhe erhalten.
§ 8 Die Kassenprüfer/innen
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
( 2 ) Aufgabe der Kassenprüfer ist es,
( 3 ) Bis zur Genehmigung des Kassenberichts durch die Mitgliederversammlung bleiben die Kassenprüfer für den jeweiligen Kassenbericht zuständig.
§ 9 Der Beirat
( 1 ) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
( 2 ) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind auch
Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein.
( 3 ) Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 4 ) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und Rederecht.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen
( 1 ) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Mitgliedschaft
Du willst Mitglied werden? Laut Satzung gibt es die Möglichkeit der Vollmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft. Nimm Kontakt auf mit vorstand@nv-muc.de. Gerne informieren wir dich über das Verfahren